§ 66 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 66 GBO – Mehrere Hypotheken desselben Gläubigers
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, dass der Brief die sämtlichen Hypotheken umfasst.