§ 66 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 6 – Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 66 BremSchulG – Strafvorschriften
(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.