§ 66 BRAO, Ausschluss von der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,
- 1.
- 2.gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
- 3.gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.
Zu § 66: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).
Zitierungen dieses Dokuments
- § 69 BRAO, Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
- § 94 BRAO, Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
- § 108 BRAO, Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
- § 191b BRAO, Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
- Art. 96 EGStGB, Bundesrechtsanwaltsordnung
- § 20 FAO, Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
- § 18 LRiG, Vorschlagslisten
