§ 66 AktG, Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
(1) 1Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. 2Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Rückgewähr von Leistungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, für die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs sowie für die Schadenersatzpflicht des Aktionärs wegen nicht gehöriger Leistung einer Sacheinlage.
(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien können die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch höchstens in Höhe des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 20.09.2011, II ZR 234/09 - Gleichstehen eines Verzichts auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien mit dem Einbringen als Sacheinlage
- BGH, 06.12.2011, II ZR 149/10 - Bestehen des gesetzlichen Differenzhaftungsanspruchs bei der Aktiengesellschaft bei Deckung des Werts der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag und nicht das Aufgeld
