Gesetze

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§ 65 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 65 ZPO – Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.