§ 65 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen
Neunter Teil – Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung
§ 65 ThürWaldG – Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen
Die Forst- und Naturschutzbehörden arbeiten eng zusammen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten sowie die Voraussetzungen für die Erholung des Menschen in der Natur nachhaltig zu sichern. Die Forst- und Naturschutzbehörden stimmen sich unter Wahrung der eigenen Kompetenzen gegenseitig ab und koordinieren die durchzuführenden Maßnahmen.