Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürWG – Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (1)

(1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind. In ihr können auch Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).