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§ 65 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Siebter Titel – Gesundheitsfürsorge

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 StVollzG – Verlegung

(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.

(2) 1Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist während des Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen Leistungen. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3.

Zu § 65: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).