§ 65 SGB I, Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl I S. 2154).
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 13.11.2012, B 1 KR 14/12 R - Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung - Offenlegung der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus bei zweifelhafter und…
- BSG, 22.03.2012, B 8 SO 24/10 R - Anspruch auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe - Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des auf einem Notarkonto hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf eines…
- Medizinischer Dienst
- § 66 SGB I, Folgen fehlender Mitwirkung
- § 119 SGB VI, Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
- § 100 SGB VII, Verordnungsermächtigung
- § 98 SGB X, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- § 99 SGB X, Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
- § 119 SGB X, Übergang von Beitragsansprüchen
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 50 ThürBhV, Verfahren
- § 23 WoGG, Auskunftspflicht
- § 25 WoGG, Auskunftspflicht
- § 51 ZDG, Durchführung der Versorgung
