§ 65 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung
§ 65 PersVG – Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
- 2.Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- 3.Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 4.Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
- 5.Allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von den Nummern 3 oder 4 erfasst sind,
- 6.Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung,
- 7.Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.