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§ 65 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

9. Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LwAnpG – Zuständigkeit; Rechtsmittel

(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.

(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.