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§ 65 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 65 KWO M-V – Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Vertretung kann in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. In diesem Fall legt der Wahlleiter die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

(2) Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlbezirke oder bei der Wahl der Vertretung auf einzelne Wahlbereiche, so ist die Wahl in den übrigen Wahlbezirken oder Wahlbereichen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).