§ 65 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ELFTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften
§ 65 KWG – Wahlkosten
Die Kosten, die den Gemeinden durch die Wahl des Kreistags und des Landrats erwachsen, werden nicht ersetzt.