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§ 65 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BbgRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarverfahren, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung,

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung,

    3. c)

      Entlassung,

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

    2. b)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht, soweit ein Gesetz dies zulässt,

    5. e)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    6. f)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    7. g)

      einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4 und 5).