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§ 65 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 65 BRAO – Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.
    Mitglied der Kammer ist und
  2. 2.
    den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Zu § 65: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).