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§ 65 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Bußgeld- und Strafvorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 65 BNatSchG – Bußgeldvorschriften  (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

  2. 2.

    entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere erheblich stört,

  3. 3.

    entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder

  4. 4.

    entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,

  4. 4.

    entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,

  5. 5.

    entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

  6. 6.

    entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  7. 7.

    entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

  8. 8.

    entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
  2. 2.
    entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  3. 3.
    entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
  4. 4.
    einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
  2. 2.
    entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

    1. a)

      des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

    2. b)

      des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,

    3. c)

      des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Maßnahmen des Bundesamts,

    4. d)

      des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,

  2. 2.

    das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,

  3. 3.

    in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).