§ 650 BGB, Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
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Urteile
- BGH, 23.07.2009, VII ZR 151/08 - Anwendbarkeit von § 651 BGB außerhalb von Verbrauchsgütergeschäften in Abgrenzung zu einem Werkvertrag - Herstellung und Montage einer Siloanlage zur Einlagerung von…
- BGH, 21.12.2010, X ZR 122/07 - Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers aufgrund unzutreffender Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks durch den…
