Gesetze

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§ 64 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1 – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 64 VwVfG – Form des Antrags

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.