§ 64 VwGO, Streitgenossenschaft
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BVerwG, 12.10.2010, BVerwG 2 AV 1.10 - Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen Beamten als Zeugen i.R.v. verschiedenen, vor den Kammern eines Landgerichtes rechtshängigen…
- BVerwG, 09.02.2011, BVerwG 1 WB 59.10 - Anwendbarkeit der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die notwendige Beiladung gem. § 23a Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in einem…
- BVerwG, 29.07.2009, BVerwG 8 C 8.08 - Zugutekommen zu den Miterben i.F.e. Restitution bei Stellung eines fristgemäßen Restitutionsantrags im eigenen Namen eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft -…
