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§ 64 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Zwang → Zweiter Abschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 64 SOG LSA – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.