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§ 64 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Sechster Abschnitt – Kosten, Zustellung und Vollstreckung

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SGB X – Kostenfreiheit

(1) 1Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258), geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl I S. 850).

(2) 1Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. 3Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

  1. 1.

    in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,

  2. 2.

    im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,

  3. 3.

    im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,

  4. 4.

    im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,

  5. 5.

    im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586). Satz 3 Nummern 2 und 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. 2Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung, von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706), 17. 12. 2008 (a. a. O.), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

Zu § 64: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 64 SGB X.