§ 64 SGB XII, Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) 1Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. 2Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen. 3Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 4Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 5Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 02.02.2012, B 8 SO 15/10 R - Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung nach dem Tode des Berechtigten - Anspruch auf Sozialhilfe
- BSG, 20.12.2012, B 7 AY 1/11 R - Anspruch auf Pflegegeld statt auf Sachleistungen zur Pflege nach dem AsylbLG - Vorliegen eines besonderen Falles
- Sozialhilfe - Pflegehilfe
- § 61 SGB XII, Leistungsberechtigte und Leistungen
- § 63 SGB XII, Häusliche Pflege
- § 65 SGB XII, Andere Leistungen
- § 66 SGB XII, Leistungskonkurrenz
- § 87 SGB XII, Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
- § 1 SGB XII§90DV, Kleinere Barbeträge
