§ 64 LwAnpG, Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbstständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 19.01.2011, BVerwG 9 C 3.10 - Keine Befugnis zur Errichtung neuer, nach Umfang oder Nutzungszweck vom Inhalt des konkreten Nutzungsrechts abweichender Gebäude auf fremdem Grund und Boden aus…
- BVerwG, 19.03.2010, BVerwG 9 B 76.09 - Gerichtliche Überprüfbarkeit der Einschätzung des Erfolgs einer angeordneten Flurbereinigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde
- § 64a LwAnpG, Waldflächen
- § 67 LwAnpG, Freiheit von Steuern und Abgaben
