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§ 64 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 64 LRiG – Wahlordnung

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Durchführung der Präsidialratswahlen zu erlassen, insbesondere über die Vorschlagslisten, die Stimmzettel, die Wahlzeit und die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses, die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses.