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§ 64 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 64 KVG LSA – Abwahl

(1) Ein Hauptverwaltungsbeamter kann von den Bürgern der Kommune vorzeitig abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, zu fassenden Beschlusses. Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach Antragstellung in der Vertretung gefasst werden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte gilt als abgewählt, soweit er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung, das Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung zu erklären.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt oder an dem die Verzichtserklärung nach Absatz 2 dem Vorsitzenden der Vertretung zugeht, aus dem Amt aus.