§ 64 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 64 JGG – Bewährungsplan
1§ 60 gilt sinngemäß. 2Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, dass er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungs- und Unterstellungszeit schlecht führe.
Zu § 64: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).