§ 64 HLbG, Träger und Zuständigkeiten

(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie private und öffentliche Träger sein.

(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.