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§ 64 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VII. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 64 GO BT – Verhandlungsgegenstände

(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3).

(2) 1Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. 2Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. 3Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. 4Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.