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§ 64 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BremWG – Widmung von Hochwasserschutzanlagen

(1) Anlagen die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand nach § 62 zu dienen bestimmt sind, erhalten die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage durch eine von der oberen Wasserbehörde vorzunehmende Widmung. Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2025. Die am 29. April 2011 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasserschutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 entsprechend der ihnen erteilten Errichtungsgenehmigungen als gewidmet.

(3) Mit der Widmung setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen und deren Bestandteile fest.

(4) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und die Hochwasserschutzanlage oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.

(5) Entfällt die Hochwasserschutzfunktion einer gewidmeten Hochwasserschutzanlage, ist diese von der oberen Wasserbehörde zu entwidmen. Der Erhaltungspflichtige ist vor der Entwidmung einer Hochwasserschutzanlage anzuhören. Der Erhaltungspflichtige kann die Hochwasserschutzanlage nach Entwidmung beseitigen. Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entwidmeten Hochwasserschutzanlagen verpflichten. Das Land trägt im Falle des Satzes 4 die Kosten für die Beseitigung.