Gesetze

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§ 63 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 2 – Streitgenossenschaft

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 63 ZPO – Prozessbetrieb; Ladungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.