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§ 63 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 VwGO – Beteiligte am Verfahren

Beteiligte am Verfahren sind

  1. 1.
    der Kläger,
  2. 2.
    der Beklagte,
  3. 3.
    der Beigeladene (§ 65),
  4. 4.
    der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Zu § 63: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).