§ 63 SGB XII, Häusliche Pflege
1Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. 2Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. 3In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. 4Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 5Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. 6§ 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789) (28. 12. 2012).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
Urteile
- BSG, 13.07.2010, B 8 SO 13/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Anspruchsübergang auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Pflegebedürftigen
- BSG, 22.03.2012, B 8 SO 1/11 R - Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten i.R.d. Hilfe zur Pflege - Grundsätze zur Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
