§ 63 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten
§ 63 NBG – Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit (1)
1Die Beamten erfüllen ihre Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit ihren Vorgesetzten sowie ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Mitarbeitern. 2Sie beraten, unterstützen und unterrichten sich gegenseitig in dem erforderlichen Umfang. 3Sie haben die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn, dass sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).