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§ 63 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Zweiter Abschnitt – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 63 NBG – Altersteilzeit

(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Der Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt

  1. 1.

    bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) 60 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit und

  2. 2.

    im Übrigen 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit,

höchstens jedoch 60 vom Hundert der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre. 3Die Dienstleistung ist durchgehend in Teilzeitbeschäftigung mit der in Satz 2 festgelegten Arbeitszeit zu erbringen (Teilzeitmodell). 4Die Altersteilzeit darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen. 5Eine Beendigung der Altersteilzeit soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Altersteilzeit nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ihnen Altersteilzeit schon bewilligt werden kann, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf Antrag auch so verteilt werden, dass sie in den ersten sechs Zehnteln der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell).

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Interesse der Unterrichtsversorgung und der Unterrichtsorganisation durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Vorschriften zu erlassen, die

  1. 1.

    den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit abweichend von Absatz 1 festlegen,

  2. 2.

    die Bewilligung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit regeln, die mit höchstens 90 vom Hundert der nach Absatz 1 Satz 2 für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit beginnt und mit mindestens 30 vom Hundert dieser Arbeitszeit endet; dabei muss die durchschnittliche Arbeitszeit dem in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Umfang entsprechen und

  3. 3.

    die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung und der Unterrichtsorganisation erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend