§ 63 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 63 JGG – Anfechtung
(1) Ein Beschluss, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
(2) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.