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§ 63 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 63 GWB – Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

  1. 1.

    der Rechtsbehelfsführer,

  2. 2.

    die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,

  3. 3.

    Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Zu § 63: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).