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§ 62a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Siebter Unterabschnitt – Eingliederung der Spätaussiedler

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 62a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, wenn sie

  1. 1.
    arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Eingliederungshilfe beantragt haben, bedürftig sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben,
  2. 2.
    innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte.

(2) 1Auf die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    Die Eingliederungshilfe für Aussiedler bemißt sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Aussiedler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. 2§ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend ist.
  2. 2.
    Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler beträgt 156 Tage. 3§ 110 gilt entsprechend.
  3. 3.
    Der Bezug von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler begründet keinen Anspruch auf andere Leistungen nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses Gesetzes.
  4. 4.
    Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berechtigte an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts mit ganztägigem Unterricht teilnimmt, die für seine zügige berufliche Eingliederung notwendig sind.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind, und an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, werden die durch die Teilnahme entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 45 für längstens sechs Monate erstattet.

(4) 1Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch bedürftig sind und im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzunehmen, und

  1. 1.
    Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder
  2. 2.
    als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder
  3. 3.
    im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),

erhalten für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3. 2Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen einer vorherigen Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.

(5) 1Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. 2Er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.