Gesetze

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§ 62 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Zwang → Zweiter Abschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 62 SOG LSA – Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.