§ 62 SGB X, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
Zu § 62: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 62 SGB X.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 20.07.2010, B 2 U 19/09 R - Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung - Berechtigung einer Widerspruchsstelle zur…
- BSG, 20.10.2010, B 13 R 15/10 R - Kostenerstattung für ein durch Rücknahme erledigtes Widerspruchsverfahren
