§ 62 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
§ 62 NJG – Bekanntmachung der Terminsbestimmung
(1) Die Terminsbestimmung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung gesondert mitgeteilt werden.