§ 62 MarkenG, Akteneinsicht; Registereinsicht
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 30.11.2011, I ZB 56/11 - Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten
- BGH, 24.11.2010, I ZB 54/09 - Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses für einen Antrag auf Akteneinsicht in ein Markenlöschungsverfahren
- § 82 MarkenG, Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht
