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§ 62 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Erster Abschnitt – Unterhaltung der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 62 LWaG – Umfang
(zu § 39 WHG)

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

Zu § 62: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).