§ 62 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
II. – Besondere Vorschriften → e) – Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62 BewG – Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
- 1.die Binnenfischerei,
- 2.die Teichwirtschaft,
- 3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.die Imkerei,
- 5.die Wanderschäferei,
- 6.die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.