§ 61 SGB X, Ergänzende Anwendung von Vorschriften
1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Zu § 61: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 61 SGB X.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 13.12.2011, B 1 KR 9/11 R - Übernahme von Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung - Auswirkungen der Höchstpreisregelung auf bereits eingegangene rahmenvertragliche…
- BSG, 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R - Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers gegen eine minderjährige Person - Einrede der Haftungsbeschränkung - Anspruch auf…
- BSG, 17.12.2009, B 3 KR 13/08 R - Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher Verordnungen - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Apotheker wegen der…
- BSG, 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R - Anspruch auf Restförderung für eine begonnene Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit
- BSG, 01.07.2010, B 11 AL 1/09 R - Anspruch auf Rückzahlung eines Lohnkostenzuschusses - Aufhebung einer Bewilligung nach Kündigung
