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§ 61 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 LbV – Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) 1Die fachliche Leistung ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) 1Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. 2Dabei ist bei Beamtinnen und Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 3Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 4Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) 1Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Abs. 1 bis 3 abgewichen werden. 2Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(6) 1Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. 2Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.