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§ 61 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 61 LBG LSA – Amtsbezeichnung

(1) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Diese dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 führen Beamtinnen und Beamte aus den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes für die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehörde im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(5) Nach dem Besoldungsrecht erforderliche oder zulässige Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch allgemeine Anordnung festgelegt.

(6) Eine Amtsbezeichnung des bisherigen einfachen Dienstes darf in der Laufbahngruppe 1 nicht mehr verwendet werden, wenn es in derselben Fachrichtung und Besoldungsgruppe eine Amtsbezeichnung des bisherigen mittleren Dienstes gibt. Eine Amtsbezeichnung des bisherigen gehobenen Dienstes darf in der Laufbahngruppe 2 nicht mehr verwendet werden, wenn es in derselben Fachrichtung und Besoldungsgruppe eine Amtsbezeichnung des bisherigen höheren Dienstes gibt. Amtsbezeichnungen, die nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr verwendet werden dürfen, werden weiter geführt, wenn das betroffene Amt vor dem 1. Februar 2010 verliehen wurde und die Beamtin oder der Beamte nichts Gegenteiliges beantragt.