§ 61 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 61 LBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (zu § 47 Abs. 2 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.