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§ 61 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BVerfGG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten, Lebenspartners oder eines seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. 2In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. 3Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.

(2) 1Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung. 2Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.

Zu § 61: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).