§ 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung
1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 24.03.2011, 2 AZR 790/09 - Wirksamkeit einer ordentlichen, auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhenden Kündigung
- BAG, 26.01.2011, 5 AZR 819/09 - Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt u.a. die Entlohnung dieser Stunden in einer verstetigten Vergütung und einer Verpflichtung des Arbeitnehmers…
- BAG, 16.05.2012, 5 AZR 347/11 - Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Leistung von Überstunden
- BAG, 17.11.2011, 5 AZR 409/10 - Auslegung von Arbeitsverträgen - Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Tarifsukzession
- BAG, 17.11.2011, 5 AZR 410/10 - Auslegung von Arbeitsverträgen - Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Tarifsukzession
- BAG, 25.11.2010, 2 AZR 984/08 - Personenbedingter Grund zur Kündigung liegt im Regelfall in einer vom Arbeitnehmer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vor - Zu verbüßende…
- BAG, 21.03.2012, 5 AZR 670/11 - Arbeitszeitkonto - Arbeitsvertragliche Vereinbarung als Voraussetzung für die Kürzung von Zeitguthaben
- BAG, 12.12.2012, 5 AZR 93/12
- Arbeitsentgelt ohne Arbeit
- Arbeitsvertrag
- Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers
- Pflegezeit
