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§ 610 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 610 HGB – Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.

Zu § 610: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).